Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

SVG 2025

§ 75 Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes

Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 74 § 76